Rz. 31

Mit Art. 1 Nr. 10b des 7. SGGÄndG v. 14.12.2004 (BGBl. I S. 3302) wird die Rechtswegzuständigkeit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übertragen. Mit dem AsylbLG v. 30.6.1993 werden bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich des SGB XII (früher aus dem Geltungsbereich des BSHG) herausgenommen Das AsylbLG sieht für den in den §§ 1, 1a und 2 genannten Personenkreis Leistungen vor, die gegenüber dem Leistungskatalog des SGB XII modifiziert und eingeschränkt sind. Angesichts der Nähe der Materie zur Sozialhilfe hat der Gesetzgeber es für geboten erachtet, den gleichen Rechtsweg für beide Materien vorzusehen. Für die zeitliche Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit gelten die Ausführungen zu 2.1.10 entsprechend.

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