Rz. 29

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde das SGB XII – Sozialhilfe – eingeführt und zugleich durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 das BSHG und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgehoben. Das SGB XII regelt die Leistungen an nicht erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sowie die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es ist also an die Stelle des BSHG und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getreten. Die im Entwurf des 7. SGGÄndG (BT-Drs. 15/3169 S. 6) vorgesehene Übergangsregelung in § 206 sah vor, dass auch die vor dem 1.1.2005 anhängig gewordenen Streitsachen auf die Sozialgerichtsbarkeit übergehen. Dies hat der Gesetzgeber in den Ausschussberatungen (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung in BT-Drs. 15/3838) bewusst aufgegeben. Für die bis zum 31.12.2004 anhängig gewordenen Streitsachen bleiben die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

 

Rz. 30

Die Sonderzuweisung und die Regelungen zum Inkrafttreten stellen nicht auf die Änderungen im materiellen Recht ab. Die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht daher nicht nur für Sozialhilfestreitigkeiten nach dem SGB XII, sondern auch für solche nach dem 1.1.2005 rechtshängig werdenden Streitsachen, die die Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des BSHG zum Gegenstand haben.

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