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Anders als die Bestimmung des Mindestalters stellt das Verlangen einer vorherigen Amtszeit bei einem Sozialgericht lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Diese Voraussetzung ist nicht zwingend. Die Regelung ist allein aufgenommen worden, um gewährleisten zu können, dass ein am Landessozialgericht tätiger ehrenamtlicher Richter über eine besondere Sachkunde und Erfahrung verfügt. Eine unmittelbare Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Landessozialgericht sollte deshalb nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn der ehrenamtliche Richter aufgrund anderer Tätigkeiten (z. B. Mitwirkung in einem Widerspruchsausschuss oder Berufungsausschuss) bereits über besondere Erfahrungen verfügt oder es bei der Besetzung von Senaten mit neuen Rechtsgebieten (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe etc.) notwendig ist. Zu der in der Praxis häufig relevanten Frage, ob ein ehrenamtlicher Richter, der ohne Unterbrechung seiner Amtszeit vom Sozialgericht zum Landessozialgericht berufen wird, erneut zu vereidigen ist, hat das BSG (Beschluss v. 6.9.2017, B 13 R 177/17 B) entschieden, dass zumindest dann eine neue Vereidigung erforderlich ist, wenn er zuvor nicht auf das Grundgesetz vereidigt worden ist. Im Hinblick auf diese Entscheidung, die weitere Fragen offen lässt, erscheint es geboten oder zumindest sinnvoll, immer eine neue Vereidigung vorzunehmen.

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