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Eine sog. Überbesetzung eines Senats, also die vom Präsidium bestimmte Besetzung mit mehr als 2 weiteren Berufsrichtern, ist durch § 33 nicht ausgeschlossen. Es muss aber in besonderem Maße die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) gewährleistet werden. Dazu ist es erforderlich, dass bereits bei Eingang der Sache feststeht, welche weiteren Berufsrichter an der Entscheidung mitwirken. Weiter hat das BVerfG entschieden, dass der Senat, der in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht oder bei dem der Vorsitzende drei Sitzgruppen mit verschiedenen Beisitzern bilden kann, nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschluss v. 5.10.1965, 2 BvR 119/65). Ob diese auf einen Senat des Bundesgerichtshofes in Strafsachen mit weiteren Berufsrichtern bezogene Rechtsprechung auch in Senaten mit z. B. 4 weiteren – ggf. in unterschiedlicher Teilzeit tätigen – Berufsrichtern anzuwenden ist, erscheint fraglich, soweit nicht eine ziel- und zweckgerichtete Bildung von Sitzgruppen erfolgt. Denn die Bestimmung des gesetzlichen Richters erfolgt dann gemäß § 21g GVG durch Beschluss aller Richter des Senates und nicht allein durch den Vorsitzenden. Die (auch dazu) notwendige Geschäftsverteilung innerhalb des Senats obliegt nicht dem Präsidium, sondern gemäß § 21g Abs. 1 GVG dem Spruchkörper selbst, der vor Beginn des Geschäftsjahres einen entsprechenden Beschluss zu fassen hat, in dem generell abstrakt geregelt wird, nach welchen Grundsätzen die Senatsmitglieder an den jeweiligen Verfahren mitwirken. Eine Änderung im laufenden Geschäftsjahr ist nur nach Maßgabe von § 21g Abs. 2 HS 2 GVG möglich (BVerfG, Beschluss v. 8.4.1997, 1 PBvU 1/95). Bei der Beschlussfassung nach § 21g GVG gilt das Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium (§ 21g Abs. 1 Satz 2 GVG).

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