Rz. 5

Bei Entscheidungen durch Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richter nur dann mit, wenn der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. In allen anderen Fällen ist ihre Mitwirkung zwingend ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Diese durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege aufgenommene Bestimmung beendet die frühere Diskussion über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen und stellt weiter klar, dass die Entscheidung über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht im Ermessen des Spruchkörpers liegt.

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