Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Satz 2 redaktionell angepasst worden. Weitere unmittelbare Änderungen hat § 33 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1.4.2008 sowie das 4. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 dadurch erfahren, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 geändert worden sind. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) hat mit Wirkung zum 3.12.2011 einen Abs. 2 angefügt, der sich zur Besetzung der Senate in Streitverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren verhält. Die Vorschrift regelt die Besetzung der Spruchkörper (Senate) des Landessozialgerichts bei Entscheidungen. Dabei wird hinsichtlich der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter differenziert, ob durch Urteil oder Beschluss sowie aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden wird. § 33 entspricht bezüglich der Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung den Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen verwaltungsgerichtlicher Verfahren (§ 9 Abs. 2 VwGO; § 5 Abs. 3 FGO). Eine andere Besetzung schreibt das GVG hinsichtlich der Oberlandesgerichte (3 Berufsrichter, § 122 GVG) sowie das ArbGG für die Landesarbeitsgerichte (ein Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 35 ArbGG) vor.

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