Rz. 1

Das Sozialgerichtsgesetz unterscheidet zwei Gruppen von Personen, die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit richterlich tätig werden, nämlich die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter. Neben der allgemeinen Regelung in § 3, über deren Erfordernis man wegen der Bestimmung in § 1 DRiG trefflich diskutieren kann, wird die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in allen 3 Instanzen im Einzelnen festgelegt (vgl. §§ 9, 30 und § 38 Abs. 2, die besondere gesetzliche Vorschriften i. S. v. § 44 Abs. 1 DRiG sind). Die Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern besagt aber nicht, dass sie in allen Entscheidungen mitwirken. Ihre Mitwirkung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 (Urteile und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Beschlüsse). Bei vorbereitenden Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Beweisbeschlüssen etc.) wirken sie jedoch nicht mit. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den Tatsacheninstanzen entspricht den Verfahren in anderen Gerichtszweigen (Arbeits-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit; in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei bestimmten Straf- und Handelssachen). Die Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter auch in der Revisionsinstanz ist eher untypisch. Man kennt sie nur noch in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser Umstand ist aber gerade deshalb von Bedeutung, weil die ehrenamtlichen Richter in der (Arbeits- und) Sozialgerichtsbarkeit anders als etwa die Schöffen bei den Strafgerichten nicht als "Laienrichter" fungieren sollen, sondern ihre Sachkunde z. B. als Arbeitnehmer (Versicherter) oder Arbeitgeber in die Entscheidungsfindung einfließen soll. Insoweit ist auch das Revisionsverfahren bewusst einbezogen worden.

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