Die Vorschriften, die Regelungen über das Präsidium beim Sozialgericht, die Geschäftsverteilung sowie die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter enthielten, sind durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und der ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) mit Wirkung zum 1.10.1972 aufgehoben worden. Insoweit gelten die Vorschriften des Zweiten Titel des GVG, die gem. § 6 Anwendung finden.

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