Diese Vorschriften sind durch Art. VIII Nr. 23 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) aufgehoben worden. § 48 regelte das Präsidium beim Bundessozialgericht und § 49 die Vertretung des Präsidenten und der weiteren Richter. Es gelten nunmehr § 6 i. V. m. §§ 21a ff. GVG.

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