Rz. 6

Die Amtsenthebung betrifft nur den Fall der Beendigung des Rechtsverhältnisses als ehrenamtlicher Richter wegen gröblicher Amtspflichtverletzung (BVerfG, Beschluss v. 26.8.2013, 2 BvR 225/13). Grobe Amtspflichtverletzungen sind etwa gegeben bei Verletzung des Beratungsgeheimnisses, Ausnutzung von Kenntnissen aus der Beratung zu persönlichen Zwecken (BGH, Urteil v. 24.11.1953, 5 StR 466/53), gravierendes Stören der Sitzung oder Beratung, versuchte Rechtsbeugung, häufiges unentschuldigtes Fehlen, jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wohl erst nach Erlass von Ordnungsmaßnahmen (§ 21). Da die Teilnahme an der Abstimmung eine der ureigensten und wichtigsten Pflichten des ehrenamtlichen Richters ist, kommt eine Amtsenthebung auch dann in Betracht, wenn ein ehrenamtlicher Richter sich beharrlich weigert, an der Abstimmung teilzunehmen. Grundsätzlich gilt, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 21 immer dann vorrangig ist, solange noch davon auszugehen ist, dass der ehrenamtliche Richter dadurch diszipliniert werden kann. Deshalb ist jedoch regelmäßig die Verhängung eines Ordnungsgeldes als milderes Mittel vorrangig. Darüber hinaus kommt grundsätzlich auch eine Amtsenthebung bei Verfehlungen im außergerichtlichen Bereich in Betracht, wobei in diesen Fällen in besonderem Maße eine Abwägung vorzunehmen und eine zurückhaltende Betrachtung angebracht ist (z. B. entwürdigendes Verhalten, ständiger Hinweis auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Zweck dadurch Vorteile zu erlangen – BSG, Beschluss v. 17.12.2018, B 1 SF 2/15, zur Verbreitung von Hassbotschaften vgl. KG Berlin, Beschluss v. 25.5.2016, 3 ARs 5/16). Da nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass bei Wegfall der Amtsfähigkeit etwa wegen körperlicher oder geistiger Erkrankung eine Amtsentbindung erfolgen muss, entfällt die Diskussion über eine analoge Anwendung von § 22 in diesen Fallkonstellationen.

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