Rz. 15

Alle Vollstreckungstitel müssen einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzen. Einen solchen Inhalt besitzen nur Leistungsurteile, nicht aber Gestaltungs- und Feststellungsurteile. Unter die Leistungsurteile fallen zunächst Urteile, die auf eine allgemeine Leistungsklage, auf eine Verpflichtungsklage oder auf eine Bescheidungsklage hin ergehen. Auch Grundurteile, die auf eine kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 ergehen, sind vollstreckungsfähig. Das auf eine echte Leistungsklage hin ergehende Grundurteil ist hingegen kein Endurteil und nicht vollstreckungsfähig (BSGE 61, 217).

 

Rz. 16

Der Leistungsbefehl des Titels muss eindeutig sein, es muss also klar nachzuvollziehen sein, welche Situation im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung gegeben sein muss. Maßgeblich ist der Tenor des Titels. Die Urteilsformel lässt sich aber durch Heranziehung des Urteilsinhalts auslegen (BSG, Urteil v. 6.8.1999, B 4 RA 25/98, SozR 3-1500 § 199 Nr. 1 m. w. N.). Vollstreckungsfähig sind auch Nebenentscheidungen im Urteil, wie z. B. die Verhängung von Mutwillenskosten nach § 192 (LSG Thüringen, Beschluss v. 5.4.2004, L 6 SF 255/04; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.5.2003, L 1 RA 36/03 ER , SGb 2003 S. 458; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 9.10.2006, L 6 R 625/06 ER).

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