Rz. 23

Soweit eine Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO stattfindet, sind auch die dort gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten maßgeblich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Klauselerteilungsklage (§ 731 ZPO), die Erinnerung gegen die Klauselerteilung bzw. die Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§§ 732 ZPO, 768 ZPO), die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO), der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen sittenwidriger Härte, die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) einschließlich der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Abwehrklage (§ 769 ZPO) und schließlich die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

 

Rz. 24

Zuständig für diese Rechtsbehelfe ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, soweit nicht der jeweilige Rechtsbehelf vor dem Sozialgericht als Prozessgericht zu erheben ist. Das Sozialgericht ist damit jedenfalls in den Fällen der §§ 731, 732, 767, 768, 769 Abs. 1 ZPO zuständig (vgl. BayLSG, Urteil v. 6.7.2005, L 16 LW 14/04). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts verbleibt im Wesentlichen in den Fällen des § 766 ZPO und des § 771 ZPO. Dies ist bzgl. des § 766 ZPO jedenfalls dann sachdienlich, wenn auch die Zwangsvollstreckung tatsächlich nach den Regeln der ZPO erfolgt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist ebenfalls einleuchtend, da es sich regelmäßig um den zivilrechtlich zu prüfenden Einwand handelt, dass eine bestimmte Sache oder ein Recht nicht dem Schuldner gehört. Ist das Amtsgericht für den Rechtsbehelf zuständig, so ist auch der zivilprozessuale Rechtsmittelzug maßgeblich. Zwar regelt § 198 Abs. 3, dass an die Stelle der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) die Beschwerde nach §§ 172 ff. tritt. Diese Vorschrift gilt allerdings nur, soweit das Sozialgericht die anzufechtende Entscheidung getroffen hat.

 

Rz. 25

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die besonderen Vollstreckungsmöglichkeiten des SGG werden an jeweiliger Stelle dargestellt.

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