Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die 1940 geborene Klägerin schloss mit ihrem damaligen Ehemann am 01.04.1989 einen Pachtvertrag über 12,83 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,39 forstwirtschaftliche Flächen und 0,30 ha Teichfläche. Die Beklagte nahm die Klägerin mit Bescheid vom 01.08.1990 in das Mitgliederverzeichnis auf und stellte mit Wirkung vom 15.04.1989 Beitragspflicht fest. Am 12.12.1989 ist bei der Beklagten ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen. Dieser Zuschuss wurde der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 27.02.1991 in Höhe von damals monatlich 106,00 DM gewährt. Mit Bescheid vom 08.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft und Versicherungspflicht der Klägerin im Februar 1996 geendet habe. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mindestgröße nach § 1 ALG unterschritten. In diesem Bescheid wurde auf den Beitragsrückstand in Höhe von DM 13.694,00 hingewiesen.

In der Zwischenzeit waren zahlreiche Ausstandsverzeichnisse von der Beklagten erstellt so z.B. am 12.05.1992; 07.04.1993, 21.06.1993, 19.08.1993, 21.06.1993, 14.10.1993, 01.02.1995, 02.06.1998 erstellt und der Klägerin zugestellt worden.

Aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 02.06.1998 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht A. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundstück E. Haus Nr., L. . Die Forderungssumme der Beklagten wurde mit DM 5.434,00 sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 120,00 DM insgesamt 5.554,00 DM angegeben.

Bereits 1993 waren andere Grundstücke der Klägerin damals noch im gemeinsamen Besitz mit ihrem Ehemann durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse zwangsversteigert worden. In alle Grundstücke hatten die landwirtschaftlichen Sozialversicherungskassen Zwangshypotheken eintragen lassen, nach der erfolgreichen Zwangsversteigerung im Jahre 1993 aber der Löschung der Zwangssicherungshypotheken zugestimmt. Ein Grundstück hatte G. Z. ersteigert, der mit Schreiben vom 30.04.1993 bei der Beklagten anfragte, welchen Kontostand das Betriebskonto aufweise und welche Verbindlichkeit er zu begleichen habe. Er legte diesbezüglich eine Vollmacht der Klägerin sowie ihres damaligen Ehemanns vor. Herrn Z. wurde mitgeteilt dass die Rückstände bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2.212,10 DM bei der landwirtschaftlichen Alterskasse 7.770, 00 DM und bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse 3.841,50 DM betrage. Herr Z. hat das Grundstück anschließend zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Klägerin verpachtet.

Zur Niederschrift des Amtsgerichts A. legte die Klägerin am 27.02.2003 Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Ausstandsverzeichnissen der landwirtschaftlichen Alterskasse unzulässig sei und für sie keine Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe. Die Beklagte könne keine Beitragszahlung fordern. Gleichzeitig wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Ausstandsverzeichnisses vom 13.04.1993 und 21.06.1993 im Grundbuch von E. Bl. 317 einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass sie nie Beiträge bezahlt habe, da der Pachtvertrag mit ihrem damaligen Ehemann nachträglich ungültig gewesen sei und sie deshalb nicht bei der Beklagten versichert war. Zwischenzeitlich gehöre ihr der landwirtschaftliche Besitz nicht mehr, da alles verkauft oder versteigert wurde. Der Grundbesitz Grundbuchblatt 317 in E. sei ihr Vorbehaltsgut und habe nichts mit dem Anwesen in S. zu tun. Den Einheitslandpachtvertrag vom 12.04.1989 fügte sie bei.

Die Beklagte hatte am 17.02.2003 beim Amtsgericht A. Antrag auf Zwangsversteigerung aufgrund der eingetragenen Zwangshypothek vom 23.08.1993 wegen einer Forderung in Höhe von 1.022,58 gestellt.

Gegenüber dem Sozialgericht führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in der Vergangenheit genügend Zeit gehabt, die Rückstände zu bezahlen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitragsforderung beizutreiben.

Das Amtsgericht A. räumte der Klägerin unter dem Datum 21.05.2003 bis einschließlich 30.06.2003 die Möglichkeit ein, beim Sozialgericht eine Vollstreckungseinstellung zu erwirken.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.06.2000 übergab die Beklagtenvertreterin einen Pachtvertrag zwischen der Klägerin und G. Z. vom 01.10.1993 und eine Bestätigung vom 08.07.1996. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen, wurde vom Klageverfahren getrennt. Die Klägerin erklärte, sie lege Wert darauf, dass das Grundstück nicht zwangsversteigert werde; sie sei deshalb bereit, die gesamte LVA-Rente an die Beklagte bis zur Begleichung deren Forderung abzutreten.

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