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Die von der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen eines Beigeladenen nach § 197a Abs. 2 Satz 3, § 191 gehören nicht zu den Gerichtskosten (§ 197a Abs. 3 Satz 3); sie sind ausschließlich von der Staatskasse zu tragen (BT-Drs. 14/5943 S. 29).

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