Rz. 58

Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren i. S. v. § 14 RVG. Die Höhe der im Verfahren nach § 183 konkret angefallenen Betragsrahmengebühr bestimmt sich i. d. R. innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach den Kriterien des § 14 RVG. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der fiktiven Terminsgebühr (Rz. 51 f.) und der Einigungs-/Erledigungsgebühr (Rz. 54 f.) hat der Gesetzgeber ab dem 1.8.2013 feste Maßstäbe eingeführt.

Der Rechtsanwalt bestimmt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Höhe der Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers sowie seinem besonderen Haftungsrisiko nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Einem Rechtsanwalt wird durch § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird als eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zugunsten des Rechtsanwalts aufgefasst (BSG, Urteil v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R; BVerwG, Urteil v. 17.8.2005, 6 C 7/04).

§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt ein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber seinem Auftraggeber (§ 315 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil v. 4.7.2013, IX 306/12 m. w. N.; LSG Hessen, Beschluss v. 3.5.2011, L 2 SF 140/10 E; LSG Thüringen, Beschluss v. 30.5.2013, L 6 SF 293/13 B; LSG Bayern, Beschluss v. 30.4.2013, L 15 SF 160/12 B, L 15 SF 161/12 B). Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts als rechtsgestaltende Erklärung durch den Rechtsanwalt gehört zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil v. 4.12.2008, IX ZR 219/07). Nach seiner Ausübung ist das Leistungsbestimmungsrecht verbraucht. Der Rechtsanwalt ist an seine Erklärung, z. B. im Kostenfestsetzungsantrag, gebunden (BGH, Urteil v. 4.7.2013, IX ZR 306/12; LSG Bayern, Beschluss v. 30.4.2015, L 15 SF 160/12 B), es sei denn er hat sich eine Erhöhung vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (LSG Hessen, Beschluss v. 28.9.2014, L 2 SF 185/10 E m. w. N.; OLG Hamburg, Beschluss v. 29.6.2010, 9 W 29/10).

Ist die Betragsrahmengebühr von einem Dritten, d. h. von einem Kostenschuldner, zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat (LSG Thüringen, Beschluss v. 9.2.2015, L 6 SF 25/15 B). Der Urkundsbeamte ist verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Kostenansatz zu übernehmen. Bei Unbilligkeit ist eine angemessene Betragsrahmengebühr festzusetzen (BSG, Urteil v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R; a. A. BGH, Beschluss v. 20.1.2011, V ZB 216/10, wonach der erstattungspflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit trägt und bei fehlendem Entgegentreten die Festsetzung entsprechend der Bestimmung zu erfolgen hat).

2.5.5.1 Bemessungskriterien des § 14 RVG

 

Rz. 59

Bei der Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem "Normal-/Durchschnittsfall" abgegolten wird. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R). Mit dem Kriterium "Normal-/Durchschnittsfall" und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert soll ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen werden. Diese Vorgehensweise trägt Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung (BSG, Urteile v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R, und v. 26.2.1992, 9 RVs 3/90; BVerwG, Urteil v. 17.8.2005, 6 C 13/04). Gleichzeitig dient das Kriterium "Normal-/Durchschnittsfall" zur Einordnung der Fälle innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteile v. 26.2.1992, 9a RVs 3/90, v. 22.3.1984, 11 RA 58/83, und v. 1.7.2009, B 4 AS 21/09 R; BVerwG, Beschluss v. 18.9.2001, 1 WB 28.01).

Die Mittelgebühr errechnet sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt wer...

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