Rz. 21

Die Gebühren entgelten i. d. R. die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung des Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG). Die jeweilige Gebühr gilt die gesamte Tätigkeit eines Rechtsanwalts in ihrem Tätigkeitsfeld ab.

 

Rz. 22

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit in einem (Gebühren-)Rechtszug nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Wird ein Rechtsanwalt in derselben (gebührenrechtlichen) Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG; Rz. 32 f.). Auf bereits entstandene Gebühren ist es ohne Einfluss, wenn die Angelegenheit sich vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit beendet ist (§ 15 Abs. 4 RVG, Rz. 26).

Der Begriff "derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit" ist für die Anwendung der Gebührenvorschriften der §§ 7, 15 Abs. 2, 60 RVG, Nr. 1008 VV RVG, Vorbem. 2.3 Abs. 4 und 3 Abs. 4 VV RVG sowie für den Anfall von Gebühren in Verfahren mit mehreren Beteiligten als Kläger oder Beklagte, in Parallelverfahren von verschiedenen Beteiligten und bei Verbindung oder Trennung von Verfahren relevant. Unter einer (gebührenpflichtigen) "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das ein Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge der §§ 16 ff. RVG benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit" der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen.

 

Rz. 23

Der Begriff Angelegenheit bezeichnet den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung (äußeren Rahmen) (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 27/13 R). Der Begriff des Gegenstandes umschreibt inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt; bezeichnet das konkrete Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht (BGH, Urteil v. 21.6.2011, VI ZR 73/10). Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge