Rz. 35

Die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsbeistandes (Art. 1 § 1 RBerG) und eines Kammerrechtsbeistandes (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. RDGEG) sind nach § 193 Abs. 3 stets erstattungsfähig. Nach Art. IX des KostenÄndG gelten für die Vergütung von Rechtsbeiständen die Vorschriften des RVG sinngemäß. Tritt ein Rechtsbeistand oder Kammerrechtsbeistand in eigener Sache oder als Partei kraft Amtes auf, sind wie bei einem Rechtsanwalt die Gebühren und Kosten erstattungsfähig. Dies gilt auch für ein in eigener Angelegenheit betriebenes Widerspruchsverfahren, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Rechtskenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte (BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 21/00 R). Die Angestellten von Verbänden sind keine Rechtsbeistände.

Soweit nach ab dem 1.8.2008 geltenden Recht Rentenberater (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3), Steuerberater oder Angehörige sonstiger in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 genannten Berufe als Bevollmächtigte auftreten und nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfen, sind deren Gebühren und Kosten erstattungsfähig.

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