Rz. 15

Die Verhängung der Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 2 (vor dem 1.4.2008 Abs. 1a) steht nicht im Ermessen des Gerichts. In Verfahren, die sich gegen einen vollstreckungsfähigen Bescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 43b SGB V – Beitreibung der sog. Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V – richten, hat das Gericht einem Kläger eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, wenn

  • die Einlegung der Klage missbräuchlich war (§ 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
  • der Kläger durch die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung spätestens im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen worden ist, dass den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenbetrages treffen kann (§ 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

Die Einlegung einer Klage ist i. S. v. § 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 missbräuchlich, wenn die Klage von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte die Regelung des § 28 Abs. 4 SGB V generell angreift oder im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmen geltend macht (BT-Drs. 16/2474 S. 27). Die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung muss den Kläger auf die Möglichkeit einer negativen Kostenfolge im Fall der Klageerhebung hingewiesen haben. Abweichend von der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 setzt die Verhängung der Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 2 keinen Hinweis des Vorsitzenden voraus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 192 Abs. 2 entfällt die Pauschgebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 184 (§ 192 Abs. 1a Satz 2).

Als verursachter Kostenbetrag gilt entsprechend § 192 Abs. 1 Satz 3 mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2.

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