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Kostengläubiger kann der Staat oder ein anderer Beteiligter sein. Nach dem Wortlaut der Neufassung des § 192 kann zweifelhaft sein, ob im Rahmen einer Entscheidung nach § 192 einem Beteiligten Kosten auferlegt werden können, die er einem anderen Beteiligten durch sein Verhalten verursacht hat. In § 192 a. F. war eindeutig geregelt, dass einem Beteiligten neben den Kosten, die er einem Gericht verursacht hat, auch die Kosten eines anderen Beteiligten auferlegt werden können. Bei der Neufassung der Vorschrift ist aber kein abändernder Wille des Gesetzgebers erkennbar gewesen (a. A. LSG Thüringen, Beschluss v.16.2.2015, L 6 SF 1636/14 E).

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