Rz. 3
Nach der Neufassung des § 184 ist die Pauschgebührenpflicht eines Beteiligten nicht mehr von seiner Rechtsnatur – Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 184 a. F.) – abhängig, sondern sie wird durch die Stellung im Verfahren begründet. Eine Pauschgebühr wird nicht erhoben von
- den in § 183 genannten Personen und
- Beigeladenen (BT-Drs. 14/5943 S. 28).
Rz. 4
Die übrigen Verfahrensbeteiligten – Kläger oder Beklagte –, die nicht zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 gehören, sind pauschgebührenpflichtig.
Zu den Gebührenpflichtigen gehören u. a.
- Sozialversicherungsträger,
- Bundesagentur für Arbeit (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S),
- Verbände der Primär- und Ersatzkassen,
- Unternehmen der privaten Pflegeversicherung,
- Bund und Länder mit den nachgeordneten Behörden,
- kommunale Gebietskörperschaften (BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.6.2008, L 7 SB 129/06),
- Innungen und Innungsverbände,
- Landwirtschaftskammern,
- Deutsche Bahn AG,
- Deutsche Post AG,
- Deutsche Postbank AG,
- Deutsche Telekom AG,
- Kirchen und Kirchengemeinden.
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