Rz. 3

Nach der Neufassung des § 184 ist die Pauschgebührenpflicht eines Beteiligten nicht mehr von seiner Rechtsnatur – Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 184 a. F.) – abhängig, sondern sie wird durch die Stellung im Verfahren begründet. Eine Pauschgebühr wird nicht erhoben von

  • den in § 183 genannten Personen und
  • Beigeladenen (BT-Drs. 14/5943 S. 28).
 

Rz. 4

Die übrigen Verfahrensbeteiligten – Kläger oder Beklagte –, die nicht zu den kostenprivilegierten Personen nach § 183 gehören, sind pauschgebührenpflichtig.

Zu den Gebührenpflichtigen gehören u. a.

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