Rz. 1

§ 182a ist durch das 5. SGGÄndG v. 30.3.1998 (BGBl. I S. 628) mit Wirkung zum 1.6.1998 eingefügt worden. Für Beitragsansprüche aus der privaten Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI) sind nach § 51 Abs. 2 Satz 3 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (s. § 51 Rz. 43). Durch § 182a wird den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beitragsansprüche statt mit einer Leistungsklage vor dem Sozialgericht nach § 54 Abs. 5 im vereinfachten Weg des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der ZPO vor dem Amtsgericht geltend zu machen. Den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung hat die Wahlfreiheit zwischen den beiden Verfahrensarten. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 ist nicht subsidiär.

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