Rz. 15

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss auf die Besonderheiten des § 166 hinweisen. Der fehlende Hinweis darauf, dass seit der Änderung des § 166 Abs. 2 auch Angestellte juristischer Personen, die im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften oder anderen Organisationen stehen, als Prozessbevollmächtigte vor dem BSG zugelassen sind, macht die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig (BSG, Urteil v. 7.7.1999, B 3 P 4/99 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 12). Unschädlich ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung jeden "bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt" als postulationsfähig bezeichnet. Diese Formulierung entspricht zwar nicht der geltenden Fassung, die § 166 Abs. 2 Satz 3 durch Art. 7 Abs. 10 i. V. m. Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 erhalten hat, dennoch ist die Belehrung nicht i. S. v. § 66 Abs 2 Satz 1 "unrichtig" erteilt mit der Folge, dass durch sie die Jahresfrist zur Begründung des Rechtsbehelfs in Gang gesetzt wird (BSG, Beschluss v. 18.10.2007, B 3 P 24/07 B).

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