Rz. 16

Die Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Kläger in keiner Weise auf den die Entscheidung des LSG tragenden und ausführlich begründeten Rechtssatz (hier: Beweislast des Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolgern bzgl. Fortsetzung der Heimfahrt innerhalb von 2 Stunden nach nicht betriebsbedingter Unterbrechung) eingeht, der das LSG veranlasst hatte, die Revision wegen Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen (vgl. BSG, Urteil v. 21.1.1999, B 2 U 26/98 R).

 

Rz. 17

Rügt der Revisionsführer eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, so genügt es nicht, die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen anzugeben. Vielmehr ist anzugeben, aus welchen Gründen sich die unterlassenen Ermittlungen aufdrängen mussten. Dabei ist auch auszuführen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt hätten. Ohne Angabe des zu erwartenden Beweisergebnisses ist nicht hinreichend dargetan, dass das angefochtene Urteil auf der nach Ansicht des Revisionsklägers verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann. Sofern gerügt wird, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, muss dieser so genau bezeichnet werden, dass er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 5). Rügt der Kläger, das LSG hätte Zeugen vernehmen müssen, muss er diese namentlich benennen und darlegen, welche Aussagen von diesen zu welchem Beweisthema vermutlich zu erwarten gewesen wären und oder was ein nicht gehörter Zeuge über die Aussagen der vernommenen Zeugen hinaus oder abweichend von ihnen hätte bekunden können (vgl. BSG, SozR 1500 § 16a Nr. 24; BFH, Entscheidung v. 18.4.1972, VIII R 40/66). Bei Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung muss der Kläger darlegen, woraus sich Verstöße gegen allgemeine Erfahrungsgesetze oder Denkgesetze ergeben und zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung hätte führen müssen (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 5 RJ 51/04 R; BSG, SozR § 164 Nr. 28).

 

Rz. 18

Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung i. S. d. § 164 Abs. 2 liegt vor, wenn sie zwar wörtlich mit der Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision übereinstimmt, sich der Revisionskläger aber in beiden Schriftsätzen inhaltlich ausreichend mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Rechtslage auseinandergesetzt, die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt, einen Revisionsantrag gestellt und den Schriftsatz ausdrücklich als Revisionsbegründung gekennzeichnet hat (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.1998, B 9 V 20/97 R).

 

Rz. 19

Eine Revisionsbegründung ist als formelhafter und nichtssagender Vortrag als unzulässig zu verwerfen, wenn in der Begründung der "gesamte vorinstanzliche Vortrag einschließlich Beweisantritte herangezogen wird", eine rechtliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen aber unterblieben ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.3.1998, B 2 U 7/97 R).

 

Rz. 20

Stellt der Revisionskläger der Rechtsansicht des LSG lediglich seine eigene gegenüber, ohne auf die Argumentation der LSG-Entscheidung einzugehen, hat er sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (vgl. BSG, Urteil v. 26.11.1997, 2 RU 8/97; BSG, Beschluss v. 25.10.2017, B 14 AS 11/17 R).

 

Rz. 21

Die von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass er den Prozessstoff überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt. Zum Nachweis hierfür genügen die bloße Einreichung einer vom nicht postulationsfähigen Revisionskläger gefertigten Revisionsbegründung und die Erklärung, hierauf werde Bezug genommen oder verwiesen, nicht (vgl. BSG, Urteil v. 27.5.1997, 2 BU 66/97).

 

Rz. 22

Die Vorlage eines Schriftsatzes mit einer – auch hinsichtlich des Antrags – unveränderten Wiederholung der sowohl auf grundsätzlicher Bedeutung als auch auf Divergenz und Verfahrensfehler gestützten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen einer Revisionsbegründung (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1996, 2 RU 14/96; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 3.7.2001, 2 BvR 1008/01, zur schlichten Wiederholung des Vortrags).

 

Rz. 23

Die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 23/10 R).

 

Rz. 24

Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt hat. Sie muss deshalb die Gründe aufzeigen, die nach seiner Auffassung das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Hat das angefochtene Urteil über mehrere selbständige Streitgegenstände

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