Rz. 13

Die Revision ist schriftlich zu begründen. Sie ist vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben (zum Schriftformerfordernis vgl. die Kommentierung zu § 151). Die Revisionsbegründung kann dem BSG mittels der Medien übermittelt werden, die auch für die Revisionsschrift genutzt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1987 S. 2067). Es gilt Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4). Formelle und inhaltliche Defizite der Begründungsschrift sind nur innerhalb der Begründungsfrist heilbar.

Bei der Auslegung des § 164 Abs. 2 Satz 3 (Erfordernisse der Revisionsbegründung) ist ein strenger Maßstab anzulegen, um das BSG von Belastungen freizuhalten, die es an der sachgemäßen Erfüllung seiner wichtigsten Aufgaben – Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts – hindern. Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung vom Kläger selbst gefertigt und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weitere Prüfung unterzeichnet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 P 1/98 R). Die ordnungsgemäße Revisionsbegründung soll die Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtern; außerdem soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, und so gegebenenfalls von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (vgl. BSG, Urteil v. 20.1.2005, B 3 KR 22/03 R).

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Um einen bestimmten Antrag zu stellen, müssen sich der Umfang der Anfechtung und das mit der Revision verfolgte Leistungsbegehren aus dem Antrag ergeben. Dem Erfordernis des "bestimmten Antrags" ist noch genügt, wenn die Revisionsbegründung in ihrer Gesamtheit hinreichen deutlich erkennen lässt, welches Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang sie eingelegt wird (vgl. BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 2 U 6/08 R).

Die verletzte Rechtsnorm ist bezeichnet, wenn der Revisionskläger die Rechtsnorm präzisiert. Erforderlich ist, dass er sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, den Streitstoff sichtet, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte herausarbeitet und darlegt, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten heraus die Entscheidung angefochten wird (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1996, 2 RU 14/96; BSG, Urteil v. 8.2.2000, B 1 KR 18/99 R). Hierzu muss er sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei mit rechtlichen Erwägungen und in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung darlegen, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 23/10 R; BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 5/05 R; BSG, Urteil v. 6.3.2006, B 13 RJ 46/05 R; BSG, Urteil v. 23.11.2005, B 12 RA 10/04 R; BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 62/02 R; BSG, Urteil v. 24.10.1996, 4 RA 27/95; BSG, Urteil v. 4.10.1988, 4/11a RA 56/87; BSG, Urteil v. 26.5.1987, 4a RJ 61/86; BSG, Urteil v. 21.4.1993, 14a RKa 6/92; BSG, Urteil v. 5.8.1992, 14a/6 RKa 17/90; BSG, Urteil v. 2.1.1979, 11 RA 54/78). Die Revisionsbegründung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl. BSG, Urteil v. 23.11.2005, B 12 RA 10/04 R). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl. BSG, Urteil v. 11.11.1993, 7 RAr 94/92).

Notwendig sind Rechtsausführungen, die zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe infrage zu stellen geeignet sind. Insbesondere ist das Rechtsmittel dann nicht ausreichend begründet, wenn der Revisionskläger der Rechtsansicht des LSG lediglich seine eigene gegenüberstellt, ohne auf die Argumentation des LSG einzugehen (vgl. BSG, Urteil v. 24.7.2002, B 9 VS 5/01 R; BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 1 KR 14/01 R). Die Angabe der verletzten Norm ist insoweit notwendig, aber nicht hinreichend; eine exakte Paragrafenziffer muss nicht angegeben werden (vgl. BSG, Urteil v. 17.3.2003, B 3 KR 12/02 R). Es ist darzulegen, dass und warum die Rechtsansicht des LSG nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der vom LSG angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 23/10 R). Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchd...

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