Rz. 8

Es kann sich auch dann um eine Revisionsschrift handeln, wenn eine falsche Bezeichnung gewählt wird. Maßgeblich ist dabei aber, dass es sich um eine unbewusste Fehlangabe handeln muss; das in Wirklichkeit gemeinte Rechtsmittel muss nach herkömmlichen Auslegungsgrundsätzen aus dem Schriftsatz erkennbar sein (vgl. Zeihe, § 164 Rn. 11e). Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde und umgekehrt scheitert regelmäßig schon daran, dass von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eindeutige Erklärungen zu erwarten sind (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen BSG, Beschluss v. 16.4.2002, B 9 VG 1/01 R; vgl. auch Greger, NJW 2002 S. 3049, 3053 sowie BSG, Urteil v. 20.5.2003, B 1 KR 25/01 R).

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