Rz. 22

Bezeichnet der Kläger das Rechtsmittel indifferent, ist durch Auslegung zu ermitteln, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist (zur Auslegung von Prozesshandlungen vgl. BSG, Beschluss v. 16.4.2002, B 9 VG 1/01 R,SozR 3-3800 § 1 Nr. 21; VGH Mannheim, Beschluss v. 1.7.2002, 11 S 1293/02, NJW 2003 S. 80). Die falsche Bezeichnung eines richtigen Rechtsmittels ist unschädlich (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 6a). Eine Umdeutung ist grundsätzlich zulässig (BGH, Beschluss v. 25.11.1986, VI ZB 12/86, NJW 1987 S. 1204). Das gilt dann nicht, wenn die Beteiligten rechtskundig vertreten sind oder eine Behörde handelt. Eine Umdeutung gegen den erklärten Willen ist unzulässig (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 6c; vgl. auch Greger, NJW 2002 S. 3049, 3053). Im Übrigen genügt der erkennbare Wille des Klägers, sich gegen ein Urteil bzw. Beschluss zu wenden, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er sich hierdurch beschwert fühlt und diesen einer weiteren Prüfung zuführen will (Zeihe, SGG, vor § 143 Rn. 6a).

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