Rz. 6

Aus der Revisionsschrift muss deutlich werden, wer Revisionskläger und Revisionsbeklagter ist. Fehlt es hieran, ist die Revision unzulässig (vgl. BSG, Urteil v. 14.8.1986, 2 RU 69/85). Allerdings reicht es aus, wenn bei Einlegung der Revision aus der Revisionsschrift oder sonstigen beigefügten oder während der Revisionsfrist nachgereichten Unterlagen Revisionskläger und Revisionsbeklagter erkennbar sind.

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