Rz. 4

Die Revision ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1975, 2 RU 63/75). Eine von der Vorinstanz nicht zugelassene Revision ist unzulässig, wenn sie unter der Bedingung der Zulassung durch das Revisionsgericht eingelegt wird (vgl. hierzu eingehend: BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 13/84; BSG, Urteil v. 19.3.2010, B 14 AS 71/09 R; Zeihe, § 164 Rz. 10a). Wird mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Schriftsatz eingereicht, der den Anforderungen an eine Revisionsschrift erfüllt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenes und damit unzulässiges Rechtsmittel, um ein unabhängig von der Prozesskostenhilfegewährung eingelegtes Rechtsmittel oder nur um den Entwurf eines künftig einzulegenden Rechtsmittels handelt, der nur der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient (vgl. BSG, Urteil v. 13.10.1992, 4 RA 36/92).

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