Rz. 31

Die Nichtzulassung kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a) angegriffen werden. Wird neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch Revision eingelegt, ist Letztere jedenfalls bis zur Zulassung durch das BSG nicht statthaft. Ob eine solche Revision durch nachträgliche Zulassung zulässig werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend: BSG, Beschluss v. 3.12.1997, 8 RKn 17/97; BSG, Beschluss v. 29.7.1991, 7 BAr 142/89; BSG, Beschluss v. 30.11.1988, 8 RKn 19/88; BSG, Beschluss v. 29.2.1988, 3/8 RK 35/87; BSG, Beschluss v. 3.7.1985, 3 RK 13/84; BSG, Beschluss v. 24.4.1975, 2 RU 63/75; BAG, NJW 1996 S. 2533; BFH, NJW 1991 S. 3055; BVerwG, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 57; Peters/Sautter/Wolff, § 160 Rz. 40; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160 Rz. 30; bejahend: BFH, NJW 1980 S. 472; BVerwG, NJW 1970 S. 1617; Zeihe, § 160a Rz. 3h; Kopp/Schenke, § 132 Rz. 30). Die verneinende Auffassung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Einlegung der Revision dann von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, Rechtsmittel jedoch bedingungsfeindlich sind. Die bejahende Ansicht will zwischen (unzulässigen) außerprozessualen Bedingungen und (zulässigen) innerprozessualen Bedingungen unterscheiden. Das überzeugt nicht. Die Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmitteleinlegung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten (vgl. BAG, NJW 1996 S. 2533; BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 13/84). Aus der Sicht der Beteiligten ist die Ungewissheit über den Verfahrensfortgang bei außerprozessualen und innerprozessualen Bedingungen gleichermaßen gegeben. Dies spricht dafür, Rechtsmittel schlechthin als bedingungsfeindlich anzusehen (so BAG, a. a. O.).

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