1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 163 wurde seit der Verkündung des SGG am 3.9.1953 (BGBl. I S. 1239) nicht geändert. Er entspricht § 137 Abs. 2 VwGO, § 118 Abs. 2 FGO sowie § 559 Abs. 2 ZPO.

Das BSG prüft als Revisionsgericht grundsätzlich nur Rechtsverletzungen. Es trifft – wiederum nur grundsätzlich – keine eigenen Tatsachenfeststellungen. Die Beteiligten können deswegen – wiederum grundsätzlich – keine neuen Tatsachen vortragen. Dennoch vorgetragene neue Tatsachen sind unbeachtlich. Ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Vortrag ist daher zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht geeignet, denn die mit einem Revisionsverfahren erstrebte Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung muss sich unmittelbar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergeben. Die zeitlich letzte Möglichkeit für die Beteiligten, neue Tatsachen vorzutragen, ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

2 Vom LSG festgestellte Tatsachen

 

Rz. 2

Das Revisionsgericht hat grundsätzlich von den vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen auszugehen (§ 163 SGG), es sei denn, diesen gegenüber werden zulässige und begründete Rügen vorgebracht. Dies ist unabhängig davon, ob das LSG die Tatsachen ausdrücklich und mit einer entsprechenden Formulierung festgestellt hat (z. B.: "Der Senat stellt fest, dass ...") oder sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass das LSG die Tatsache als gegeben ansieht. Führt das LSG allerdings aus, es "gehe davon aus", dass eine bestimmte Tatsache vorliege, kann eine Bindung i. d. R. nicht eintreten, denn das LSG begnügt sich insoweit mit Vermutungen. Das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen erfordern eine eigene Entscheidung des LSG, dass es die entscheidungserheblichen Tatsachen als wahr ansieht; die bloße Wiedergabe von Angaben bzw. Aussagen in wörtlicher Rede oder mit dem Hinweis "nach Angaben ..." reicht insoweit nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 15.2.2005, B 2 U 1/04 R). Übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten zu den tatsächlichen Grundlagen eines Teilanerkenntnisses entbinden das LSG nicht davon, darzulegen, welchen Streitstoff es für maßgeblich hält (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009, B 4 AS 58/08 R Rz. 12). Auch die Aussage eines Gerichts der Tatsacheninstanz, es habe sich eine bestimmte "Überzeugung" gebildet, ersetzt die Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung nicht (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.1997, 5 RJ 20/96). Eine Bindung setzt voraus, dass tatsächliche Feststellungen eindeutig getroffen worden sind, sodass sich auf sie eine abschließende Entscheidung stützen lässt. Das Revisionsgericht ist weder an unklare noch an widersprüchliche Tatsachenfeststellungen gebunden (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1999, B 11AL 21/99 R; BSG, Urteil v. 25.6.2020, B 10 EG 1/19 R). Tatsachenfeststellungen sind alle Feststellungen zum Vorhandensein, zum Fehlen und zur gegenseitigen Abhängigkeit von vergangenen, gegenwärtigen, zukünftigen oder hypothetischen Geschehnissen, die entweder zum Zeitpunkt des Geschehens selbst mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar sind bzw. wären - äußere Tatsachen - oder zumindest dadurch erfahrbar sind bzw. wären, dass auf ihr Vorhandensein oder ihr Fehlen aus wahrnehmbaren Geschehnissen geschlossen werden kann bzw. könnte - innere Tatsachen (vgl. BSG, Urteil v. 29.10.1997, 7 RAr 48/96).

 

Rz. 3

Unerheblich ist, ob die Tatsache aus dem Tatbestand oder aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 10.8.2000, B 11 AL 83/99 R). Gleichermaßen unerheblich ist, ob die Tatsache entscheidungserheblich war oder nicht (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2007, B 4 RS 1/06 R Rz. 38 m. w. N.). Das Revisionsgericht ist an vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachen auch dann gebunden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hat (vgl. BSG, Urteil v. 10.11.1993, 11 RAr 47/93). Die Bindung an festgestellte Tatsachen ist auch nicht davon abhängig, ob die Revision zulässig und begründet ist und ob das BSG in der Sache entscheidet oder zurückverweist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 163 Rz. 5).

Das BSG darf auch Feststellungen in der Sitzungsniederschrift, in den Vorentscheidungen (§ 202 SGG i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO) sowie in Bezug genommenen Schriftstücken heranziehen. Eine eigenständige Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes anhand der Beiakten ist dem BSG hingegen verwehrt (vgl. BSG, Urteil v. 1.10.1964, 11/1 RA 246/61, SozR Nr. 9 zu § 163 SGG).

 

Rz. 4

Von der Tatsachenfeststellung zu unterscheiden ist die Bewertung der Tatsachen. Die Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts ist regelmäßig nur am Maßstab der Einhaltung des Prozessrechts zu messen und daraufhin zu überprüfen, ob es die verfahrensrechtlichen Grenzen der vorgenommenen Würdigung überschritten und z. B. gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen hat (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2005, B 1 KR 18/04 R Rz. 16). Auch soweit es um die Feststellung des inneren Willens einer Person geht, kann das BSG nur das Verfahren beanstanden, in dem das Tatsachengericht sei...

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