Rz. 11

Das angegriffene Urteil muss auf der Entscheidung beruhen. Das ist dann der Fall, wenn ohne die Gesetzesverletzung (ursächlich) anders entschieden worden wäre. Fehlt es daran, ist die Revision trotz der Gesetzesverletzung zurückzuweisen. Bei Verfahrensfehlern genügt es, wenn ohne Gesetzesverletzung möglicherweise anders erkannt worden wäre. In den Fällen der absoluten Revisionsgründe des § 202 SGG i. V. m. § 547 ZPO wird die Kausalität unwiderlegbar vermutet.

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