Rz. 22

er Verwerfungsbeschluss steht einer Entscheidung durch Urteil gleich, sog. "urteilsersetzender Beschluss". Er kann durch dasselbe Rechtsmittel angegriffen werden, mit dem das entsprechende Urteil angegriffen werden könnte (Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision). Verwirft das LSG die Berufung zu Unrecht als unzulässig, ist das ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf Rüge zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

 

Rz. 23

Der Verwerfungsbeschluss ist zu begründen (§ 142 Abs. 2 SGG) und zwar derart, dass er wie ein Urteil selbständige Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein kann. Er muss also nicht nur die nach § 136 Abs. 1 SGG für ein Urteil, an dessen Stelle er ergeht, notwendigen Inhalte darstellen, insbesondere entsprechend § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG in jedem Falle die erhobenen Ansprüche genügend kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorheben, sondern auch alle Haupttatsachen festhalten, auf welche das LSG seine Entscheidung gestützt hat. Genügt dessen Entscheidung diesen Anforderungen nicht, liegen keine ausreichenden Entscheidungsgründe i. S. v. § 547 Nr. 6 ZPO vor, denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen nur diejenigen Tatsachen, die aus der Entscheidung des Berufungsgerichts oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind (§ 202 SGG i. V. m. § 559 Abs. 1 ZPO). Ein solchermaßen fehlerhafter Beschluss des LSG führt gem. § 202 SGG i. V. m. § 547 Nr. 6 ZPO als absoluter Revisionsgrund zur Zurückverweisung durch das BSG (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2002, B 4 RA 51/02 R). Auch im Übrigen bewirkt die Verletzung des § 158 Satz 2 eine unvorschriftsmäßige Besetzung des LSG nur mit Berufsrichtern und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (BSG, Beschluss v. 8.11.2005, B 1 KR 76/05 B, SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).

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