Rz. 6

Die Sprungrevision wird statthaft, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und das SG sie zulässt. Der Beigeladene ist nicht "Gegner" im Sinne dieser Vorschrift; er hat keine Möglichkeit, die Zulassung der Sprungrevision zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beigeladene verurteilt worden ist; dann ist (auch) dessen Zustimmung erforderlich. Im Übrigen haben die Beteiligten, die nicht als "Gegner" anzusehen sind, nur die Möglichkeit, der zugelassenen Revision in den Grenzen des Abs. 2 mittels Gegenrüge entgegenzutreten (vgl. BSG, Urteil v. 18.4.2001, B 9 VG 3/00 R; BSG, SozR 3-4100 § 64 Nr. 3). Sofern ein Beigeladener Sprungrevision einlegt, müssen die Hauptbeteiligten und ggf. der verurteilte (andere) Beigeladene zustimmen.

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