Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Änderungsgesetz v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625) eingeführt worden. Die Zulassungsrevision im SGG hat sich bewährt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat eine erhebliche "Festigkeit"; dennoch kann sie unter besonderen Voraussetzungen angegriffen und ggf. beseitigt werden. Das LSG ist damit keine "Durchlaufstation", muss aber stets damit rechnen, dass das BSG auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin seine Entscheidung überprüft. Die Nichtzulassungsbeschwerde realisiert die Leitbildfunktion des Revisionsgerichts im System der Zulassungsrevision. Sie gewährleistet die Vereinheitlichung der Zulassungspraxis der Berufungsgerichte und eine Kontrolle durch das Revisionsgericht, trägt mithin dazu bei, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern.

Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 160a Abs. 4 Satz 2 (jetzt Satz 1) mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden. Diese Änderung soll sicherstellen, dass die Beschwerde, mit der die Nichtzulassung der Revision angefochten wird, hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht anderen Anforderungen unterliegt, als sie für die Revision selbst gelten (BT-Drs. 14/5943 S. 27). Ferner ist durch das 6. SGGÄndG – gleichermaßen mit Wirkung zum 2.1.2002 – ein Abs. 5 angefügt worden. Diese Ergänzung bezweckt in Anlehnung an § 133 Abs. 4 VwGO, die Einleitung eines Revisionsverfahrens in Fällen zu vermeiden, in denen von vornherein feststeht, dass dieses ohnehin nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtstreits an die Vorinstanz führen kann (BT-Drs. 14/5943 S. 27).

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) v. 31.3.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) wurde mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 4 Satz 1 gestrichen. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung wegen der Aufhebung des Abhilfeverfahrens (§ 174 a. F.).

 

Rz. 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Zeihe, § 160a Rn. 3b; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 160a Rz. 2). Sie hat Devolutiveffekt, weil über die Beschwerde das BSG entscheidet. Sie hat auch Suspensiveffekt, denn das Einlegen der Beschwerde hemmt die Rechtskraft (§ 160a Abs. 3).

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