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Nach § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i. V. m. § 202 Satz 1) darf das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur prüfen, wenn die Mängel nach §§ 551 und 554 Abs. 3 ZPO gerügt worden sind. Um einen Verfahrensmangel geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl. BSG, Beschluss v. 7.9.2007, B 1 KR 83/07 B; BSG, Beschluss v. 10.8.2007, B 1 KR 58/07 B). Dazu muss der Beschwerdeführer die Tatsachen angeben, die den entscheidungserheblichen Mangel ausmachen, und außerdem, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss v. 15.8.2007, B 1 KR 65/07 B). Hierzu müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert so dargetan werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Beschwerdebegründung sich ein Urteil darüber zu bilden vermag, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss v. 28.8.1991, 7 BAr 50/91; BSG, Beschluss v. 21.12.1987, 6 BKa 36/87; vgl. auch BAG, Beschluss v. 6.1.2004, 9 AZR 680/02). Für die Zulassung der Revision ist, wenn ein Berufungsurteil nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt wurde, erforderlich, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen entweder sich der darauf auswirkende Verfahrensmangel gerügt oder aber andere Zulassungsgründe formgerecht vorgebracht werden (vgl. BSG, Beschluss v. 25.6.2007, B 3 KR 28/06 B).

 
Praxis-Beispiel

Der Verfahrensmangel der unterbliebenen unechten notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt.) eines anderen Leistungsträgers ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin beachtlich (vgl. BSG, Beschluss v. 19.10.2007, B 11a AL 169/06 B).

Soweit eine Überraschungsentscheidung gerügt wird, ist unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darzulegen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl. BSG, Beschluss v. 21.9.2006, B 12 KR 24/06 B).

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