Rz. 4

Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – entsprechend der schon immer herrschenden Auffassung – in Anlehnung an § 22 Abs. 1 ArbGG ausdrücklich klargestellt worden ist. Selbständige (versicherungspflichtige) Beschäftigte sind keine Arbeitgeber und können somit nicht ehrenamtliche Richter sein. Soweit ein (selbständiger) Arbeitgeber gemäß § 2 SGB VI Versicherter ist, löst § 16 die Konfliktsituation dahingehend, dass dieser Arbeitgeber dann dem Kreis der Versicherten zugehörig gilt, wenn sein Arbeitnehmer "lediglich" eine Hausangestellte ist, ansonsten ist er Arbeitgeber und nicht Versicherter i. S. v. § 16. Ein (selbständiger) Arbeitgeber, der keinen Arbeitnehmer beschäftigt, kann nicht ehrenamtlicher Richter sein, soweit nicht die Ausnahmereglung in Abs. 3 Satz 2 (vorübergehende Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers) eingreift.

 

Rz. 5

Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 2 auch Vertretungsberechtigte einer juristischen Person oder Personengemeinschaft sein. Zu den juristischen Personen zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (e.G.) und privatrechtliche Stiftungen. Personengemeinschaften i. S. v. Nr. 2 sind die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gleichstellung mit den Arbeitgebern nach Nr. 1 erfolgt allein aufgrund der Vertretungsmacht; die Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, da nicht die vertretungsberechtigte Person, sondern nur die juristische Person oder die Personengemeinschaft Arbeitnehmer beschäftigt. Die entscheidende Vertretungsmacht ergibt sich generell aus dem Gesetz. Da jedoch alle gesetzlichen Regelungen Modifikationen der Vertretung durch Vereinbarungen vorsehen, reicht es auch aus, wenn sich die Vertretungsmacht aus einer solchen Vereinbarung, die in die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag eingeflossen ist, ergibt. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber i. S. v. § 16 Abs. 4 endet somit, wenn die Vertretungsmacht erlischt. Die Beendigung kann durch konstitutiven Beschluss festgestellt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 6

Ebenfalls Arbeitgeber i. S. v. § 16 Abs. 4 können Beamte und Angestellte öffentlich-rechtlicher Vereinigungen sein, soweit dies durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde (häufig das Innenministerium) bestimmt worden ist. Durch die im Wesentlichen redaktionelle Neufassung von § 16 Abs. 4 Nr. 3 aufgrund des 6. SGGÄndG ist mit Wirkung zum 2.1.2002 in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG klargestellt worden, dass nicht nur Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfasst werden, sondern auch die entsprechenden Bediensteten anderer bundes- oder landesrechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts. Der die Arbeitgebereigenschaft begründende Umstand ist neben der entsprechenden Bestimmung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde der Status als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst. Eine Vertretungsbefugnis oder Führungsposition ist nicht erforderlich, wird aber vielfach gegeben sein. Soweit sich daran (Status und/oder Bestimmung) etwas ändert (z. B. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand), entfällt die Arbeitgebereigenschaft und der ehrenamtliche Richter kann durch konstitutiven Beschluss von seinem Amt entbunden werden (§ 22 Abs. 1 Satz 3). Das setzt aber voraus, dass die Versetzung in den Ruhestand durch bestandskräftigen Bescheid erfolgte (zur aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs SG München, Beschluss v. 31.8.2017, S 46 SF 384/17 ERI).

 

Rz. 7

Die Neufassung von § 16 Abs. 4 Nr. 4 aufgrund des 6. SGGÄndG beinhaltet nicht nur eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 (so BT-Drs. 14/5943 S. 22), sondern auch weitergehende Neuerungen. Einerseits ist daran festgehalten worden, dass die Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt worden ist, die Arbeitgebereigenschaft i. S. v. § 16 Abs. 4 besitzen. Andererseits ist aber der Kreis der ehrenamtlichen Richter dadurch erweitert worden (Kummer, SGB 2001 S. 705), dass nicht nur die leitenden Angestellten Arbeitgebereigenschaft haben, die Einstellungen und Entlassungen vornehmen können. Zwar wird diese Befugnis häufig mit dem Status der leitenden Angestellten verbunden sein, nach der Gesetzesänderung ist sie jedoch keine Voraussetzung i. S. v. Nr. 4 mehr. Darüber hinaus ist ebenfalls entfallen, dass diese Personen Angestellte einer juristischen Person oder Personengemeinschaft sind. Nunmehr können auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder leitende Angestellte eines Betri...

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