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Solange der Mangel noch geheilt werden kann, darf die Berufung nicht verworfen werden. Liegt keine Vollmacht vor (§ 73 SGG), ist diese unter Fristsetzung anzufordern (BSG, Urteil v. 28.11.1996, 7 RAr 118/95, NJW 1997 S. 1326). Die Genehmigung einer vollmachtlosen Berufungseinlegung ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist möglich (BSG, Urteil v. 21.6.2001, B 13 RJ 5/01 R). Eine unzulässige Berufung darf nicht verworfen werden, solange sie als unselbständige Anschlussberufung behandelt werden kann (BGH, Beschluss v. 2.7.1996, IX ZB 53/96, NJW 1996 S. 2659; LSG NRW, Urteil v. 4.6.1997, L 11 Ka 142/96; zur Anschlussberufung vgl. auch Knauer/Wolf, NJW 2004 S. 2857, 2863, und BGH, Beschluss v. 30.4.2003, V ZB 71/02, NJW 2003 S. 2388; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 127 Rn. 21). Ist die Berufungsschrift nicht unterschrieben, fordert das Gericht den Beteiligten innerhalb der Berufungsfrist auf, die Unterschrift nachzuholen (zur Unterschrift z. B. BSG, Urteil v. 21.6.2001, B 13 RJ 5/01 R; LSG NRW, Beschluss v. 5.2.2007, L 2 [18] KN 25/06; hierzu und zu etwaigen Ausnahmen die Kommentierung zu § 151). Vor einer Verwerfung wegen Fristversäumnis ist ferner zu prüfen, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.10.1992, 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5). Ist das LSG der Auffassung, Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei nicht zu gewähren, kann es den Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung versagt wird, mit dem Beschluss über die Verwerfung des Rechtsmittels der Berufung verbinden (BSG, Beschluss v. 30.6.2004, B 6 KA 1/04 B).

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