Rz. 48

Seit der durch die Ergänzung des Abs. 2 flankierten Neufassung des Abs. 5 durch das SGGArbGGÄndG (s. o. Rn. 39 a. E.) kommt die Aufhebung nach Abs. 5 nunmehr ausdrücklich auch bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage und Verpflichtungsklage in Betracht. Unter den im Übrigen aber unveränderten Voraussetzungen wird sie jedoch auch hier kaum erhebliche Bedeutung gewinnen können (vgl. bereits die Hinweise des BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, SGb 2008 S. 250; LSG NRW, Urteil v. 17.3.2010, L 8 R 145/09).

Wenngleich der Referentenentwurf und auch noch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7716 S. 26 zu Nr. 22 [§ 131]) meinten, von einer Klarstellung sprechen zu können, stellt sich die Gesetzesänderung doch als (halbherzige) Reaktion auf das Urteil des BSG v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 (SGb 2008 S. 250) dar, wonach die Aufhebung des Verwaltungsakts nach Abs. 5 (a. F.) allein in der Situation der isolierten Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. dazu oben Rz. 39 und Humpert, SGb 2008 S. 254). Das BSG hatte in der genannten Entscheidung allerdings nicht allein diese Frage entschieden, sondern auch Ausführungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Sachdienlichkeit "auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten" (s. o. Rn. 42) gemacht. Es hatte ferner deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber, wenn er den Sozialgerichten auch bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage und Verpflichtungsklage ein effizientes Instrument zur Verfügung stellen will, die Zurückverweisung in die Verwaltung von weniger strengen Voraussetzungen abhängig machen müsste, als § 131 Abs. 5 sie normiere und sie sich aus § 113 Abs. 3 VwGO im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG sowie unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive ergäben. Eine Reaktion des Gesetzgebers auf diese Hinweise ist weder im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) noch im Gesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) zu erkennen. Da die Begründungen der Gesetzentwürfe weder der Auslegung des Merkmals der Sachdienlichkeit im Urteil v. 17.4.2007 entgegentreten noch die vom BSG aufgeworfene Frage einer Lockerung der Voraussetzungen einer Zurückverweisung an die Verwaltung anspricht, gelten weiterhin die oben unter Rn. 43 genannten strengen Kriterien. Bei der erforderlichen Abwägung der Belange der Beteiligten ist im Rahmen der genannten Klagearten zusätzlich zu berücksichtigen, dass für den Kläger, der eine Leistung oder die Verpflichtung der Beklagten beantragt hat, eine Entscheidung nach Abs. 5 nur die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens zur Folge hat (vgl. BVerwGE 107 S. 128; BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, SGb 2008 S. 250). Gegen den Willen des Klägers einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder Verpflichtungsklage nach Abs. 5 Satz 1 und 2 zu entscheiden, bedarf deshalb guter Gründe. Zu fragen ist ferner, ob nicht im Einzelfall ohnehin die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 i. d. F. des SGGArbGÄndG gegenüber der Zurückverweisung in die Verwaltung die bessere Lösung darstellt, wenn die Behörde "erkennbare und notwendige Ermittlungen" (so § 192 Abs. 4 n. F. ) im Verwaltungsverfahren unterlassen hat. Es bleibt danach abzuwarten, ob und in welchen Fallkonstellationen sich nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage und Verpflichtungsklage (seit 1.1.2009: Satz 2) unter Beachtung der Belange des Klägers in der Rechtsprechung als geeignetes Instrument erweisen kann.

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