Rz. 1

§ 131 wird häufig mit "Urteilsformel" überschrieben, trifft aber Bestimmungen über die Entscheidungsformel nur für einige Sonderfälle. Allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage und – anders als in der Parallelvorschrift der VwGO (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO) – auch die Hauptanwendungsfälle der Anfechtungs- wie der Verpflichtungsklage werden nicht angesprochen. Andererseits geht § 131 insofern inhaltlich über eine Regelung der Urteilsformel hinaus, als die Vorschrift auch die Voraussetzungen für bestimmte gerichtliche Entscheidungen aufstellt. Die Möglichkeit einer "Zurückverweisung an die Verwaltung" (Abs. 5) ist durch Art. 8 Nr. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) mit Wirkung v. 1.9.2004 – zunächst nur für die reine Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R, mit Anm. Humpert in SGb 2008 S. 250) – eröffnet worden. Mit der Änderung des Abs. 5 durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) wurde der Anwendungsbereich dieser Regelung ab 1.4.2008 auf alle Fälle des § 54 Abs. 1 und Abs. 4 ausgedehnt, so dass nunmehr die "Zurückverweisung an die Verwaltung" auch in der Situation der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage und der Verpflichtungsklage in Betracht kommt. Zugleich wurden dem Abs. 2 die folgenden Sätze angefügt (vgl. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a SGGArbGGÄndG): "Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend." Absatz 2 Satz 2 wurde zur Bereinigung eines "Redaktionsversehens" (so: BR-Drucks. 544/08 S. 31 zu Nr. 2 § 131) bereits durch Art. 8 des Gesetzes v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) aus Abs. 2 in Abs. 5 (Satz 2) verschoben, Satz 3 wurde angepasst. In Abs. 5 Satz 1 wurde die Passage "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" gestrichen.

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