Rz. 24

Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ob auch ein Beigeladener diese Möglichkeit hat, ist streitig (verneinend Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 Rn. 8c unter Hinweis auf BVerwGE 31 S. 320; a. A. Behn, SGb 1996 S. 140, 148). Der Antrag kann hilfsweise gestellt werden (BSGE 44 S. 82, 88;), er muss auch nicht ausdrücklich gestellt werden, ein Aufhebungsantrag kann aber nur dann als ein Antrag i. S.e. Fortsetzungsfeststellungsklage gewertet werden, wenn der Klagevortrag dies zulässt (vgl. BSGE 42 S. 212, 215; BSGE 56 S. 45, 59). Wenn der Kläger auf den Eintritt der Erledigung nicht reagiert, ist zweifelhaft, ob eine stillschweigende Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage unterstellt werden kann (verneinend Schmidt, in: Eyermann, § 113 Rn. 66, weil sonst das Antragserfordernis keine Bedeutung hätte; a. A. Redeker/von Oertzen, § 113 Rn. 30; Kopp/Schenke, § 113 Rn. 122). In einem solchen Falle dürfte es jedenfalls aber regelmäßig an der Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses fehlen. Bedeutsamer ist deshalb eher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht verpflichtet ist, nach § 106 die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage anzuregen, was regelmäßig Behauptungen zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach sich ziehen dürfte. Ist der Eintritt der Erledigung für den Beteiligten klar erkennbar, bringt er ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Anspruch, § 123) nicht zum Ausdruck und tritt ein Feststellungsinteresse nicht zutage, wird eine Verpflichtung des Gerichts, die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage anzuregen, nicht bestehen.

 

Rz. 25

Es müssen ferner sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage vorliegen, insbesondere muss ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist gewahrt sein (vgl. auch Rn. 25 ff.). Eine verspätet eingelegte Anfechtungsklage kann nicht deshalb zur zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage werden, weil sich der Verwaltungsakt während des Prozesses erledigt hat.

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