Rz. 1

Vor jeder Entscheidung ist gemäß § 62 rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2). Diese Grundsätze werden durch § 127 ergänzt, dessen Verletzung ein Verfahrensmangel (vgl. Rz. 4) ist. In der VwGO findet sich keine entsprechende Vorschrift.

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