1 Allgemeines
Rz. 1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiertes prozessuales Grundrecht. Diese Gewährleistung soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.5.1991, 1 BvR 1383/90, NJW 1991 S. 2823; BSG, Beschluss v. 19.12.2016, B 9 SB 17/16 B; Beschluss v. 14.12.2016, B 13 R 204/16 B). Maßgebend ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss v. 2.6.2010, 1 BvR 448/06, NZS 2011 S. 133; BSG, Beschluss v. 18.1.2011, B 2 U 268/10 B, UV-Recht Aktuell 2011 S. 506). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht daher, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss v. 30.10.1990, 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 35; BSG, Beschluss v. 19.12.2016, B 9 SB 17/16 B). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht allerdings nicht (BSG, Beschluss v. 19.12.2016, B 9 SB 17/16 B). Ferner soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.11.1987, 1 BvR 158/78, BVerfGE 50 S. 32, 35; BVerfG, Beschluss v. 27.2.1980, 1 BvR 277/78, BVerfGE 53 S. 219).
Rz. 2
Das BVerfG kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen...