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BVerfG Beschluss vom 02.06.2010 - 1 BvR 448/06

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 11.01.2006; Aktenzeichen L 15 B 16/05 AL RG)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen L 15 B 4/05 AL)

SG Bremen (Beschluss vom 23.06.2005; Aktenzeichen S 13 AL 233/02)

 

Tenor

1. Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Januar 2006 – L 15 B 16/05 AL RG –, und vom 21. September 2005 – L 15 B 4/05 AL –, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers im Übrigen zurückgewiesen wird, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Freie Hansestadt Bremen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

I.

1. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR wegen ungebührlichen Benehmens auferlegt, weil er trotz mehrfacher Hinweise und Androhung des Ordnungsgelds in seinem Redefluss während einer Beweisaufnahme weiter fortgefahren war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde über das Kürzel „b.u.v.” hinaus nicht vermerkt, in welcher Besetzung der Beschluss gefasst worden war.

Die schriftlich begründete Beschlussausfertigung vom selben Tag nennt allein den Vorsitzenden als Erlassenden und sieht – abweichend vom Protokoll – ergänzend vor, dass für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft von zwei Tagen festgesetzt wird.

2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Beschwerde erhoben hatte, erließ der Vorsitzende des Sozialgerichts am 18. August 2005 einen Berichtigungsbeschluss, wonach der Ordnungsgeldbeschluss durch den Vorsitzenden und die beiden ehrenamtlichen Richter beschlossen worden sei. Es handele sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der §§ 138, 142 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beschluss in der öffentlichen Sitzung gefasst worden sei, an der die ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien. Die Rechtsmittelbelehrung zu dem Berichtigungsbeschluss weist den Beschwerdeführer auf die Statthaftigkeit einer Beschwerde binnen Monatsfrist hin.

3. Das Landessozialgericht hob auf die Beschwerde den Ordnungsgeldbeschluss in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses insoweit durch unanfechtbaren Beschluss vom 21. September 2005 auf, als nachträglich ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt worden war, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Dabei ging das Landessozialgericht davon aus, dass der Ordnungsgeldbeschluss von der Kammer gefasst worden sei, wie dies der Berichtigungsbeschluss ausweise.

4. Am nächsten Tag erhob der Beschwerdeführer – noch fristgerecht – Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass tatsächlich nicht die gesamte Kammer, sondern allein der Vorsitzende des Sozialgerichts den Beschluss über das Ordnungsgeld ohne Rücksprache „blitzartig” verhängt habe.

5. Der Beschwerdeführer erhob außerdem Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landessozialgerichts. Dieser Beschluss sei gefasst worden, bevor die Beschwerdefrist gegen den Berichtigungsbeschluss abgelaufen sei. Die Äußerungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach das Ordnungsgeld ausschließlich durch den Vorsitzenden verhängt worden sei, müssten noch zur Kenntnis genommen werden.

6. Das Landessozialgericht hob den Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts auf, weil nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die Berichtigung einer „offenbaren Unrichtigkeit” gehandelt habe, die auch ohne Anhörung berichtigt werden könne. Allein aus dem Umstand, dass der Beschluss laut Protokoll in öffentlicher Sitzung, an der die ehrenamtlichen Richter beteiligt gewesen seien, gefasst wurde, ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich um einen Beschluss der Kammer und nicht allein des Vorsitzenden gehandelt habe. Eine Beschlussfassung durch die Kammer werde hier nicht durch das Protokoll bewiesen. Zweifel blieben, weil eine Unterbrechung der Sitzung nicht stattgefunden habe, eine Kurzverständigung zwischen den Mitgliedern der Kammer am Richtertisch nicht vermerkt und nach den – in der Abhilfeprüfung – unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers auch nicht erfolgt sei. Unter diesen Umständen habe eine Korrektur des Beschlusses nicht erfolgen können.

7. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Landessozialgericht die Anhörungsrüge zurück. Die unanfechtbare Entscheidung über die erste Beschwerde sei nicht erneut aufzugreifen. Die Beschwerdefrist zu dem Berichtigungsbeschluss habe nicht abgewartet werden müssen. Dem Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Äußerungsmöglichkeit vor der Entscheidung zur Verfügung gestanden, auch sofern er Einwendungen gegen den Berichtigungsbeschluss in diesem Verfahren erheben wollte. Das Landessozialgericht habe bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses entscheiden dürfen. Ein Berichtigungsbeschluss sei wirksam, solange er nicht aufgehoben werde. Die Tatsache, dass der Berichtigungsbeschluss aufzuheben war, führe nicht dazu, dass nachträglich ein Anhörungsfehler eingetreten wäre.

Eine Abänderung sei auch nicht veranlasst, wenn man das Vorbringen als außerordentlichen Rechtsbehelf verstehe. Insoweit räumt das Landessozialgericht zwar ein, dass der Beschluss über die erste Beschwerde so nicht ergangen wäre, wenn nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berichtigungsbeschluss vorgelegen hätte. Maßgebend sei aber, dass sich an der Beurteilung der materiellen Berechtigung der Auferlegung eines Ordnungsmittels nichts geändert habe und der Beschluss nach den zur Zeit der Beschwerdeentscheidung gegebenen Umständen auch formell der Rechtslage entsprochen habe. Grobes prozessuales Unrecht ergebe sich nicht daraus, dass der Ordnungsgeldbeschluss möglicherweise unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen sei, was sich daraus ableiten lasse, dass Verletzungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit selbst im Rahmen der Prüfung des rechtlichen Gehörs unbeachtlich seien. Es gebe daher keine Veranlassung, den unanfechtbaren Beschluss erneut aufzugreifen.

8. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und beantragt eine Zurückverweisung an das Landessozialgericht.

9. Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen hatten Gelegenheit zur Äußerung, sahen aber von einer Stellungnahme ab.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss sowie die Zurückweisung der Anhörungsrüge verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

1. Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 ≪119≫). Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes. Das einfache Recht und seine Anwendung im Einzelfall müssen von Verfassungs wegen ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪274≫; 40, 272 ≪274 f.≫; 74, 220 ≪224≫; 77, 275 ≪284≫; 81, 123 ≪129≫).

In die Prüfung des Art. 103 Abs. 1 GG sind auch die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung einzubeziehen. Es muss insbesondere bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Vorbringens berücksichtigt werden, ob das Verhalten eines Beschwerdeführers auch auf gerichtlichem Fehlverhalten beruht (vgl. BVerfGE 75, 183 ≪190 f.≫). Der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es den Gerichten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 75, 183 ≪190 f.≫; 78, 123 ≪126≫).

2. An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landessozialgericht in dem ersten Beschwerdeverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einer erheblichen Tatsache nicht in angemessenem Umfang gewährte. Dies hätte auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge beachtet werden müssen.

a) Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Ordnungsgeld beschlossen hat, ist für dessen Rechtmäßigkeit von erheblicher Bedeutung. Sie berührt die Bestimmung des gesetzlichen Richters in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung. Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die im Einzelfall nach den allgemeinen Normen der Gesetze zur Mitwirkung berufenen Richter (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪145≫; 48, 246 ≪254≫; 95, 322 ≪329≫). Das grundrechtsgleiche Recht erstreckt sich auf das Verhältnis von Kollegium zu Einzelrichter (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 – 1 BvR 2295/08 –, NJW-RR 2010, S. 268; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 101 Rn. 13).

Gemäß § 61 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entscheidet der Vorsitzende über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, in den übrigen Fällen und insbesondere gegenüber dem Kläger als Beteiligten aber das Gericht (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 3. Aufl. 2008, § 178 GVG, Rn. 3, 15). Nach der Regel des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG musste daher über das Ordnungsgeld in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern beschlossen werden. Dem hatte eine entsprechende Beratung und Abstimmung (§ 61 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 192 ff. GVG, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 142 Rn. 3a) vorauszugehen. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Ordnungsgeld verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. BSGE 7, 230 ≪234≫). Verstöße dagegen sind grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreits auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu beachten (vgl. BSGE 7, 230 ≪234≫; BSGE 99, 189 ≪191≫; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008, § 12 Rn. 12).

Das Landessozialgericht ging bezüglich der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Beschlussfassung über das Ordnungsgeld zunächst von der Wirksamkeit und Richtigkeit des Berichtigungsbeschlusses aus. Es weist später in der Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass die erste Entscheidung so nicht ergangen wäre, wenn nicht der Berichtigungsbeschluss vorgelegen hätte.

b) Ein Gericht darf aber nur solche entscheidungserhebliche Tatsachen verwenden, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher ausreichend äußern konnten (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪189≫). Der Beschwerdeführer hatte seine erste Beschwerde bereits begründet, bevor der Berichtigungsbeschluss erging. Nach dessen Erlass war ihm noch eine sachangemessene Äußerungsfrist einzuräumen.

Soweit das Landessozialgericht in dem Beschluss über die Anhörungsrüge meint, dass dem Beschwerdeführer durchaus eine angemessene Frist vor der Entscheidung vom 21. September 2005 zur Verfügung gestanden hätte, um Einwendungen gegen den Berichtigungsbeschluss zu erheben, so verkennt es bei dieser Wertung die Reichweite des Art. 103 Abs. 1 GG und der dabei zu beachtenden Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist zu dem Berichtigungsbeschluss äußern durfte, ohne Einbußen an einem effektiven Rechtsschutz zu erleiden. Gesetzlich eingeräumte Fristen dürfen grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 40, 42 ≪44≫; 41, 323 ≪328≫; 74, 220 ≪224≫).

Auch wenn sich die Rechtsbehelfsfrist formal auf eine andere Entscheidung bezog und ein neues Verfahren eröffnete, waren die beiden Verfahren doch inhaltlich eng miteinander verbunden. Erst der Erlass des gesondert anfechtbaren Berichtigungsbeschlusses machte überhaupt ein weiteres Tätigwerden des Beschwerdeführers erforderlich; ansonsten wäre die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu klären gewesen. Allein aus einem gerichtlichen Fehlverhalten dürfen dem Beschwerdeführer aber keine Nachteile erwachsen.

Zwar ist es verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht trotz der fehlenden Voraussetzungen des § 138 SGG zunächst von der Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses ausging. Hierbei konnte sich das Gericht auf eine in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung stützen, wonach fehlerhafte Berichtigungsentscheidungen regelmäßig zunächst wirksam und nur mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar sind (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008, Sozialgerichtsgesetz, § 138 Rn. 5b; vgl. BGHZ 127, 74). Es kann dahin stehen, ob hier bereits ein Ausnahmefall anzunehmen war, weil keine ohne Weiteres erkennbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG vorlag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 – 7 B 10/09 –, NVwZ 2010, S. 186, 187; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – XII ZB 114/92 –, NJW 1993, S. 1399, 1400).

Die Zweifel an dem Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit, die sich schon aus der Begründung des Berichtigungsbeschlusses und der Sitzungsniederschrift ergaben, hätten aber jedenfalls Anlass geboten, die Rechtsmittelfrist abzuwarten. Unter den gegebenen Umständen stellte die Anfechtbarkeit des Berichtigungsbeschlusses einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bei der Bestimmung des sachangemessenen Gehörs dar. Das Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die Auswirkung des Berichtigungsbeschlusses auf die Frage nach dem gesetzlichen Richter und der Grundsatz des fairen Verfahrens geboten ein Abwarten der Rechtsmittelfrist. Gegenüber diesen Belangen hatte das gerichtliche Interesse an einer zügigen Erledigung zurückzustehen, zumal da Belange der Beklagten in dem Verfahren zu dem Ordnungsgeld nicht betroffen waren.

c) Auf der Grundrechtsverletzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landessozialgericht bei Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist eine andere Entscheidung im Beschwerdeverfahren über den Ordnungsgeldbeschluss getroffen hätte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der für beide Verfahren zuständige Senat den Abschluss des zweiten Verfahrens für die Entscheidung im ersten Beschwerdeverfahren abgewartet hätte, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten.

3. Es bedarf wegen dieser erfolgreichen Rüge keiner Entscheidung darüber, ob das Landessozialgericht bei seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung die Reichweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannte, weil es ein grobes prozessuales Unrecht wegen der möglicherweise fehlenden Zuständigkeit von vorneherein für ausgeschlossen gehalten hat.

4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers angezeigt, auch wenn das Ordnungsgeld nur eine relativ geringe Belastung darstellt. Die Besonderheiten des Sachverhalts erlauben keine Deutung, wonach nur eine als einfaches Versehen zu qualifizierende gerichtliche Nachlässigkeit vorliegt (vgl. BVerfGK 7, 438 ≪442≫).

III.

Die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts sind daher aufzuheben und die Sache erneut an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 BVerfGG). Dieses hat insbesondere zu entscheiden, ob das Sozialgericht bei der Verhängung des Ordnungsgeldbeschlusses tatsächlich gegen die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des § 12 Abs. 1 SGG verstoßen hat. Bei einem gegebenenfalls festgestellten erheblichen Verfahrensmangel des sozialgerichtlichen Verfahrens kommt eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nicht in Frage, weil die sitzungspolizeiliche Gewalt mit dem Schluss der Sitzung endete (vgl. Kissel/Mayer, 5. Aufl. 2008, Gerichtsverfassungsgesetz, § 181 Rn. 16). Wird die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufgehoben, so sind ihre Folgen rückgängig zu machen (vgl. Kissel/Mayer, 5. Aufl. 2008, Gerichtsverfassungsgesetz, § 181 Rn. 18).

IV.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

V.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

 

Unterschriften

Kirchhof, Bryde, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 2368727

NZS 2011, 133

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