Rz. 2

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 115 Satz 1 ist, dass ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung entfernt worden ist. Der Beteiligtenkreis geht dabei über § 69 hinaus. Er umfasst insbesondere auch zur Beweisaufnahme geladene Zeugen und Sachverständige. Die Rechtsfolge besteht darin, dass gegen diese Personen in gleicher Weise verfahren werden kann, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. Der Eintritt dieser Rechtsfolge steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht etwa die Möglichkeit, gemäß § 126 nach Lage der Akten zu entscheiden. Der entfernte Beteiligte kann nicht mehr erfolgreich rügen, ihm sei das Fragerecht gegenüber einem Zeugen damit versagt worden bzw. er habe sich nicht i. S. d. § 128 Abs. 2 zu Beweisergebnissen äußern können. Gegen diesen Beteiligten kann im Übrigen, sofern sein persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Entsprechendes gilt für einen Zeugen oder Sachverständigen.

 

Rz. 3

§ 115 Satz 2 stellt den Tatbestand des Satzes 1 dem Fall des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3 gleich. Die Vorschrift setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen ist. Insgesamt muss der Bevollmächtigte oder Beistand also zweimal zurückgewiesen werden.

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