1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung v. 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingeführt worden. Sie sieht in Ergänzung des § 114 eine Aussetzungsmöglichkeit bei Betreibung eines oder mehrerer Musterverfahren vor. Das BVerfG hat bereits im Jahre 1980 entschieden, dass die Durchführung von Musterverfahren grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sei (BVerfG, Beschluss v. 27.3.1980, 2 BvR 316/80, BVerfGE 54 S. 39 ff.).
Rz. 2
Angelehnt ist § 114a an die Vorschrift des § 93a VwGO, mit der er sogar in seiner Formulierung weitgehend identisch ist. In der amtlichen Begründung ihres Gesetzentwurfs weist auch die Bundesregierung auf die Parallelität der Vorschriften hin und erklärt, die Schaffung des § 114a diene der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen. Diesem Zweck untergeordnet scheint der in der Begründung selbst eingeräumte Umstand zu sein, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift sich mangels Einbeziehung der sog. unechten Massenverfahren (siehe unter Rn. 4) als begrenzt erweisen dürfte (BT-Drs. 16/7716).
2 Rechtspraxis
2.1 Aussetzung bei Musterverfahren
Rz. 3
Absatz 1 ermächtigt das Gericht, eines oder mehrere Verfahren als sog. Musterverfahren vorab durchzuführen, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren ist. Indes müssen diese Verfahren im Gegensatz zum Tatbestand des § 93a Abs. 1 VwGO an dem betreffenden Gericht selbst anhängig sein. Es genügt nicht eine Anhängigkeit verteilt auf verschiedene Gerichte.
Rz. 4
Es muss sich um ein und dieselbe behördliche Maßnahme handeln. Tatbestandlich nicht erfasst wird die Situation, dass von verschiedenen Klägern Verwaltungsakte angefochten werden, die nur im Wesentlichen gleichartig sind. In solchen sog. unechten Massenverfahren verbleibt es...