Rz. 3

Absatz 1 ermächtigt das Gericht, eines oder mehrere Verfahren als sog. Musterverfahren vorab durchzuführen, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren ist. Indes müssen diese Verfahren im Gegensatz zum Tatbestand des § 93a Abs. 1 VwGO an dem betreffenden Gericht selbst anhängig sein. Es genügt nicht eine Anhängigkeit verteilt auf verschiedene Gerichte.

 

Rz. 4

Es muss sich um ein und dieselbe behördliche Maßnahme handeln. Tatbestandlich nicht erfasst wird die Situation, dass von verschiedenen Klägern Verwaltungsakte angefochten werden, die nur im Wesentlichen gleichartig sind. In solchen sog. unechten Massenverfahren verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Aussetzung eines Rechtsstreits nicht bereits deshalb möglich ist, weil die in dem Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage auch in einem zeitgleich anhängigen Verfahren anderer Parteien zu entscheiden ist. In Betracht zu ziehen ist in solchen Fällen allein die – antragsgebundene – Anordnung des Ruhens des Verfahrens (vgl. Kommentierung in Rz. 7 zu § 114 und die dortigen Nachweise aus der Rspr.).

 

Rz. 5

Das Gericht hat die Prüfung anzustellen, ob sich eines der bei ihm anhängigen Verfahren überhaupt zur Durchführung als Musterverfahren eignet. Ist kein geeignetes Verfahren anhängig, so hat eine Aussetzung anderer Verfahren zu unterbleiben.

Auch wenn ein geeignetes Verfahren vorhanden ist, ist das Gericht keineswegs verpflichtet, die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Aussetzung steht dem Gericht vielmehr in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens anheim. Entscheidet sich das Gericht für die Aussetzung, so hat es nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 2 zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Aussetzungsbeschluss ist sodann gemäß Abs. 1 Satz 3 unanfechtbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge