Rz. 8

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 vor, so steht es im Ermessen des Gerichts, durch Gerichtsbescheid oder durch Urteil, im letzteren Falle mit oder ohne mündliche Verhandlung, zu entscheiden. Bei der Abwägung sollte das Gericht auch berücksichtigen, inwieweit sich der Kläger schriftlich verständlich machen kann und inwieweit die Aussicht besteht, die Streitsache in einer mündlichen Verhandlung oder auch in einem Erörterungstermin einvernehmlich zu regeln. Auf jeden Fall ist der Anspruch auf rechtliches Gehör, § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, zu beachten. Dieser ist z. B. verletzt, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme ankündigt, dann aber ohne Beweisaufnahme durch Gerichtsbescheid entscheidet (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.1.2007, L 6 U 110/06, Breithaupt 2007 S. 1004).

Auch die Ermessensentscheidung des Gerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen kann nur eingeschränkt vom LSG überprüft werden, nämlich daraufhin, ob das SG die Grenzen des Ermessens überschritten hat, indem es etwa sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat. Entscheidet das SG trotz umfangreicher Fachdiskussion über die streitige Rechtsfrage durch Gerichtsbescheid und das obwohl noch keine Klageerwiderung vorliegt und zudem eine Anfrage des Klägers noch unbeantwortet ist, so lässt das nicht nur auf sachfremde Erwägungen schließen, sondern kann sogar die Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 begründen (vgl. den Fall des LSG Hessen, Beschluss v. 13.12.2005, L 9 SF 105/05 AS, NVwZ-RR 2007 S. 144).

Ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 bedeutet zugleich eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Verfahren leidet dann an einem wesentlichen Mangel i. S. d. § 159 Abs. 1 Nr. 2. Bei seiner Ermessensentscheidung über eine mögliche Zurückverweisung hat das LSG aber alle Belange der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. die Kommentierung zu § 159 Rn. 2); das Vorliegen des wesentlichen Mangels allein ist nur ein Anlass, eine Zurückverweisung zu prüfen; insbesondere prozessökonomische Überlegungen sind anzustellen (BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 6 KA 1/02 R, SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 = Breithaupt 2003 S. 715; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.7.2007, L 20 SO 15/06, anhängig beim BSG, B 8 SO 29/07 R, JAmt 2007 S. 610).

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