Rz. 1

§ 104 SGG ist zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Sachveständigenrechts und anderer Gesetze (SachvRuaÄndG) v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 15.10.2016 geändert worden. An Satz 1 ist der 2. HS angefügt worden, um in Übereinstimmung mit § 94 Satz 2 eine Regelung für die überlangen Gerichtsverfahren zu treffen. Die vorherigen Änderungen durch das SGGArbGÄndG ab dem 1.4.2008 sollten eine Angleichung an die VwGO erreichen. Bereits zum 1.4.2005 wurde die Möglichkeit der Übersendung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 65a berücksichtigt. Für die Zeit ab dem 1.1.2018 stellt das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. I 2017, 2208) sicher, dass die Übersendung einer elektronischen Akte der Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Originalakte und damit der Originalakte selbst gleichsteht.

 

Rz. 2

Die Regelungen des § 104 dienen gemeinsam mit den Bestimmungen der §§ 106 ff. der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Vor allem die Aufforderung der Gegenseite zur Abgabe einer Stellungnahme soll die dem Vorsitzenden nach § 103 obliegende Aufklärung des Sachverhalts fördern. Darüber hinaus soll § 104 die Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG, sicherstellen.

Ähnliche Vorschriften sehen die verwaltungs- und finanzgerichtlichen Prozessordnungen vor, § 85 VwGO und § 71 FGO. Sie stellen die Form der Mitteilung der Klageschrift jedoch nicht wie in Satz 1 HS 1 in allen Fällen außer den Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens in das Ermessen des Vorsitzenden, sondern schreiben vielmehr eine Zustellung der Klageschrift vor. Im Gegensatz zum Zivilprozess ist die Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren in den Standardfällen ohne Bedeutung für die Klageerhebung sowie den Eintritt der Rechtshängigkeit. Während im Zivilprozess nach § 261 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 253 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Klageschrift an den Prozessgegner beginnt, treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit nach den §§ 90 und 94 Satz 1 HS 1 SGG bereits mit der Klageerhebung ein. In den ab dem 3.12.2011 eingeführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber nunmehr in Satz 1 HS 2 die vorherige Rechtsprechung übernommen, dass hier eine Zustellung erforderlich ist. Über § 202 gelten insoweit die Regelungen der ZPO.

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