Rz. 17

Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Das bedeutet, dass die Rechtshängigkeit mit Wirkung ex nunc beseitigt wird (ständige Rspr. des BSG, BSGE 23 S. 147, 151; BSGE 25 S. 136, 137; BSGE 48 S. 164, 167). Im Zivilprozess ist dies gerade anders geregelt, vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 1 ZPO, was auch – jedenfalls gegenüber privilegierten Verfahren nach § 183 – zu einer abweichenden Kostenregelung führt.

Dieselbe Wirkung tritt nach Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ein, wenn die Rücknahme fingiert wird. Die Fiktionswirkung tritt aber nur ein, wenn die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorlagen und die Betreibensaufforderung ordnungsgemäß erfolgt ist (Rn. 13 ff). Ein Streit hierüber kann grundsätzlich nur über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geführt werden. Nur ausnahmsweise kommt eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Betreibensfrist in Betracht (nach der Rspr. des BVerwG zu § 92 VwGO nur bei höherer Gewalt i. S. d. § 233 Abs. 1 ZPO, vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.7.2007, 8 B 51/07; BVerwG, Beschluss v. 25.11.2002, 8 B 112/02, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17).

 

Rz. 18

Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts werden wirkungslos (LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1966 S. 610, 611; Bay LSG, SozEntsch § 193 Nr. 8). Nach Auffassung von Zeihe ergibt sich dies aus § 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 HS 2. Ein vor der Rücknahme verkündetes Urteil muss dementsprechend nicht mehr zugestellt werden.

 

Rz. 19

Die Rücknahme eines Rechtsmittels bedeutet den Verlust des Rechtsmittels, § 156 Abs. 2, § 165. Ein mit dem Rechtsmittel angefochtenes Urteil wird damit rechtskräftig.

 

Rz. 20

Streitig ist, in welchen Fallgestaltungen der Kläger nach Rücknahme der Klage erneut Klage erheben kann. Er kann eine neue Klage jedenfalls dann erheben, wenn und solange die Klagefrist nach § 87 noch nicht abgelaufen ist (BSG, Urteil v. 23.6.1998, B 4 RA 31/97 R, Die Beiträge 1998 S. 295 f.) und wenn die zurückgenommene Klage etwa wegen Fehlens des zwingenden Vorverfahrens unzulässig war (BSGE 57 S. 184, 185 = SGb 1985 S. 471; SozR § 102 Nr. 9). Darüber hinaus ist streitig, unter welchen Voraussetzungen eine neue Klage erhoben werden kann. Nach h. M. ist eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig (BSG, SozR § 102 Nr. 9, 10; BSG, Breithaupt 1984 S. 263; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.2.2000, L 16 KR 58/99; Pawlak, in: Hennig, § 102 Rn. 26; Peters/ Sautter/Wolff, § 102 Anm. 4a). Nach anderer Auffassung ist eine neue Klage grundsätzlich zulässig, weil eine Klagerücknahme den materiellen Anspruch unberührt lässt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rn. 11). Dabei muss aber die Bindungswirkung zwischenzeitlich bestandskräftiger Verwaltungsakte berücksichtigt werden, so dass ein von der h. M. abweichendes Ergebnis nur bei Feststellungs- und echten Leistungsklagen zustande kommt. Der h. M. ist zuzustimmen, da nur so die Interessen des Beklagten, dessen Einwilligung für die Klagerücknahme nicht erforderlich ist, beachtet werden können. Im Falle der Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger einen erneuten Antrag bei der Beklagten, ggf. auch einen Überprüfungsantrag nach §§ 44 ff. SGB X stellen.

 

Rz. 21

Die Klagerücknahme hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den materiellen Anspruch; sie ist regelmäßig kein Verzicht in materieller Hinsicht.

Die Wirkungen der Rücknahme sind von Amts wegen zu beachten (BSGE 21 S. 13, 14). Es ist folglich unerheblich, ob sich die Beteiligten im Anschluss anders einigen und vereinbaren, die Klage solle nicht als zurückgenommen gelten. Sie können eine prozessrechtliche Folge nicht durch eine Vereinbarung beseitigen.

 

Rz. 22

Wird nicht zugleich mit der Klagerücknahme ausdrücklich auch auf eine Entscheidung über die Kosten verzichtet, bleibt die Streitsache hinsichtlich der Kosten anhängig, soweit ein Antrag bezüglich der Kosten bereits gestellt war. Das Gericht entscheidet aber erst, nachdem ein Antrag nach § 102 Abs. 3 Satz 1 HS 2,§ 193 Abs. 1 Satz 3 gestellt worden ist. Bei kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a wird das Gericht aber eine Entscheidung über die Gerichtskosten treffen.

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