Rz. 6

Durch § 1 Satz 2 war eine notwendige (zeitlich befristete – 31.12.2008) Erweiterung hinsichtlich der Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit durch Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte erfolgt. § 1 Satz 2 war erforderlich geworden, durch die Einfügung der §§ 50a bis 50d SGG (Art. 1 Nr. 8 des 7. SGGÄndG). Er stellte klar, dass die Sozialgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser Vorschriften durch besondere Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt werden konnte (BR-Drs. 302/04 S. 10). Von dieser Möglichkeit hat jedoch nur das Land Bremen (Gesetz v. 30.11.2004, Bremisches Gesetzblatt S. 583) Gebrauch gemacht.

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